Rechtliches

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird nach §5 der Satzung wie folgt festgelegt: Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag i.H.v. 30€. Der Betrag ist im ersten Quartal des aktuellen Geschäftsjahrs fällig.

Satzung

  • 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dassow Duathlon“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Dassow Duathlon e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 23942 Dassow/Mecklenburg Vorpommern.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes
  2. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  3. Die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
  4. Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
  5. Die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen
  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  2. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei der Auflösung keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur einem im Sinne der Vereinsziele gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt werden.
  5. Aufbringen der finanziellen Mittel durch:
  6. Spenden
  7. Gewinnung von Sponsoren
  8. Gewinnung von Mitgliedern (Mitgliedsbeiträgen)
  9. Durchführung von Sportveranstaltungen

 

  • 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt aus dem Verein
  3. durch Ausschließung

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand und ist jederzeit zulässig. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Form gegen den Vereinszweck (§ 2) verstößt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Auf die Rechtsfolge ist das Mitglied bei der 2. Mahnung schriftlich hinzuweisen.

 

  • Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  • Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  • Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendetem 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Mitglieder bis zum vollendetem 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages nach Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlungsstelle erfolgt durch die Mitgliederversammlung, dieser ist im 1. Quartal des Geschäftsjahresbeginns fällig.

Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

  • 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

  • 7 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist unzulässig.
  5. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre Auslagen ersetzt.
  7. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre und die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  8. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf (Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten).
  9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll mit dem Abstimmungsergebnis zu erstellen.
  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Beschlussfassung über Ausgaben
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Buchhaltung
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  5. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes; insbesondere die Entlastung des Kassenwartes und der Kassenprüfer.
  6. Die Mitgliederversammlung trifft bei Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist zu berufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandschaft die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Postweg oder per Mail. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  7. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Der wesentliche Inhalt der in der Mitgliederversammlung gemachten Ausführungen und das Ergebnis von Abstimmungen sind in einer Niederschrift aufzunehmen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Zuruf, es sei denn dass 25 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
  • 10 Kassenwesen
  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der gewählte Kassenwart.
  2. Zahlungsanweisungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung (Mail, Post, Fax, …) des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an den Kassenwart.
  3. Von der Mitgliederversammlung werden auch 2 Kassenprüfer gewählt. Diese haben mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.
  4. Der verantwortliche Kassenwart und die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Aufforderung über das Finanzwesen des Vereins Bericht zu erstatten.

 

  • 11 Haftung des Vereins
  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  • 12 Satzungsänderung
  1. Satzungsänderung können von jedem Mitglied unter Bekanntgabe des Wortlautes der beabsichtigten Änderungen eingebracht werden. Über sie entscheidet die nächste nach Einbringung der Anträge berufene Mitgliederversammlung.
  2. Der Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  • 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder statthaft.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die die Stadt Dassow zum ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung.